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5. April 2017

SCL Heel Generalversammlung 31. Mai

Die Generalversammlung des SCL Heel Baden-Baden findet Mittwoch, 31. Mai 2017, ab 20 Uhr, im Hotel Restaurant Blume Baden-Baden Sandweier, Mühlstraße 4 statt. Zur Tagesordnung:

Bericht des Vorstands

Bericht des Kassiers / der Prüfer

Aussprache / Entlastung

Neuwahlen 1. und 3. Vorstand

Neuwahl Kassenprüfer

Beschlussfassung über Satzungsänderung

Sonstiges

Weitere Anträge zur Tagesordnung sind bis zum 14. Mai 2017 schriftlich beim Vorstand einzureichen gem § 10 (3) SCL Satzung

 

Bernd Hefter

1. Vorsitzender

 

Hinweise zu Satzungsänderung: die farblich markierten Stellen werden neu gefasst:

 

Vereinssatzung  des SPORTCLUB 05 LEICHTATHLETIK  BADEN-BADEN e.V.

 

Allgemeines

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „SPORTCLUB 05 LEICHTATHLETIK  BADEN-BADEN e.V.“–  kurz „SCL Baden-Baden e.V.“.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Baden-Baden.

(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des Sports, der sportlichen Fähigkeiten seiner Mitglieder insbesondere in der Leichtathletik. Der Verein fördert den Leistungssport sowie  auch den  Freizeit- und Breitensport.

Bisher: (1) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung sportlicher Fähigkeiten seiner Mitglieder insbesondere in der Leichtathletik. Der Verein fördert den Leistungssport sowie auch den Freizeit- und Breitensport.

(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildung seiner Mitglieder, durch regelmäßiges Training und durch den aktiven Besuch von Wettkämpfen und Meisterschaften.

(3)    Der Sportgedanke ist auch durch geeignete gesellschaftliche Maßnahmen aktiv zu fördern.

(4)    Zur Erfüllung der sportlichen und organisatorischen Aufgaben  können hauptberufliche oder nebenberufliche Kräfte beziehungsweise freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Der Verein kann hierfür eine Vergütung bei Rechnungsstellung leisten oder eine Pauschale für Aufwandsentschädigung oder einen Betrag im Rahmen der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale zahlen.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  Steuerbegünstigte Zwecke  der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Die Bewirtschaftung der verfügbaren Mittel hat nach dem Prinzip Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung zu erfolgen.

(6)    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

  • 4 Verbandszugehörigkeit und Partnerschaft

Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedschaften und Partnerschaften mit Organisationen einzugehen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern.

 

Mitgliedschaft

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2)    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Ablehnung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

(3)    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung des SCL Baden-Baden an.

(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(3)    Die Mitglieder sind berechtigt, sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und die Einrichtungen des Vereins – pfleglicher Umgang vorausgesetzt – zu benutzen.

(4)    Alle Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

 

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittserklärung, durch Streichung der Mitgliedschaft oder  durch Ausschluss.

(2)    Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

(3)    Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist.

(4)    Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied des Vereins in grober Weise gegen die  Interessen des Vereins verstößt.  Über den Ausschluss entscheidet der  Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat den beabsichtigten Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem Entscheidungstermin mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied hat innerhalb dieser Frist das Recht zu einer Stellungnahme.  Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss  soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.

 

  • 8 Mitgliedsbeiträge

(1)    Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.

(2)    Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3)    Der Vorstand kann Beiträge stunden oder teilweise oder ganz erlassen.

(4)    Über eine Aufnahmegebühr hat der Vorstand zu entscheiden.

(5)  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Organisation

  • 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • 10 Mitgliederversammlung, ordentliche und außerordentliche  

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung  findet jährlich möglichst  in den ersten sechs  Monaten des Kalenderjahres statt.

(2)    Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder durch Inserat im Badischen Tagblatt, zudem durch einen Aushang beim Stadion.  Die Tagesordnung ist beizufügen.

(3)    Jedes Mitglied kann  ganzjährig schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen.  Dazu braucht es die schriftliche Zustimmung von neun  volljährigen Mitgliedern.  Allerdings müssen Anträge auf  Satzungsänderung  dem Vorstand vor Einberufung der Mitgliederversammlung vorliegen, damit die Mitglieder in der Einladung darauf hingewiesen werden können.  Andere Anträge können auch noch in der ersten Woche nach der Einladung gestellt werden.   Die letzten 2 Wochen der Frist dienen der Meinungsbildung der  Mitglieder.

(4)    Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist  vom Vorstand einzuberufen, wenn sie im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens 20 % der volljährigen Mitglieder diese schriftlich verlangen.

 

  • 11 Allgemeine Verfahrensweisen in der Mitgliederversammlung

(1)   Jede  ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.  Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(2)    Nur anwesende volljährige Mitglieder sind abstimmungsberechtigt.  Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

(3)    Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auch über den  Antrag auf geheime schriftliche Abstimmung.

(4)    Ein Beschluss kommt durch einfache Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gilt das Anliegen als abgelehnt.

(5)    Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschriften werden vom Vorstand aufbewahrt.

 

  • 12 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

(1)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

(2)    Entgegennahme des Berichtes der zwei Kassenprüfer,

(3)    Entlastung des Vorstands,

(4)    Wahl der Vorstandsmitglieder,

(5)    Wahl zweier  Kassenprüfer,

(6)    Beratung und Abstimmung über Anträge,

(7)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

(8)    Satzungsänderungen:   Sie erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit.

(9)    Auflösung des Vereins:   Sie erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Freunde der Leichtathletik e.V. Baden-Baden“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

  • 13 Vorstand
  • (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten  Vorsitzenden,  dem zweiten Vorsitzenden als dessen Vertreter, dem dritten Vorsitzenden und dem vierten Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe folgender Aufgaben: Kassenwart und Schriftführer.

Bisher: (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzen-den als dessen Vertreter, dem Kassenwart und dem vierten Vorstandsmitglied als dessen Vertreter und Schriftführer.

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder  bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

(3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.  In der Regel erfolgt die Wahl zeitversetzt, die des ersten und dritten Vorstandsmitgliedes  in ungeraden Jahren, die des  zweiten und vierten  in geraden.  Die Amtsdauer beträgt zwei  Jahre. Eine Wiederwahl  ist möglich.

(4)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, setzt  der Vorstand einen Ersatz  für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein.

(5) wird ersatzlos gestrichen

Bisher: (5)    Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6)    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(7)    Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder  grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme  von Krediten in der Summe von mehr als € 5000 (in Worten: fünftausend).

(8)    Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung bis zur Höhe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale erhalten. Davon unberührt können auch Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung oder pauschalen Auslagenerstattung ist zulässig.

 

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft.